Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 8 Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 04.12.2025 – 10 K 2910/22 K,G
- FG Niedersachsen, 06.07.2017 – 6 K 150/16Zitiert von 2
- BFH, 08.05.2024 – I R 6/20Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach § 8 Abs. 3 InvStG 2004Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 24.05.2023 – 6 K 75/21Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 09.09.2010 – 6 K 165/09Zitiert von 1
- BFH, 14.12.2011 – I R 92/10(Investmentanteile: Nichtabziehbarkeit des sog. negativen Aktiengewinns auch bei verdeckter Einlage - Hinzurechnung von Investmenterträgen gemäß § 8 Nr. 5 GewStG 2002 - Grenzen der regelungssystematisch angelegten wechselseitigen Korrespondenz von § 8 Abs. 1 und 2 InvStG a.F.)Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BFH, 25.11.2025 – VIII R 31/23(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.11.2025 VIII R 22/23 - Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG)
- BFH, 25.11.2025 – VIII R 22/23(Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG)Zitiert von 3
- BFH, 25.11.2025 – VIII R 15/22(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.11.2025 VIII R 22/23 - Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG)Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 InvStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/8#abs-1 (1) Einkünfte nach § 6 Absatz 2 mit Ausnahme der sonstigen inländischen Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/8#abs-2 (2) Inländische Immobilienerträge sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit an dem Investmentfonds beteiligt sind:
Satz 1 ist auch auf sonstige inländische Einkünfte anzuwenden, die bei Vereinnahmung keinem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/8#abs-3 (3) Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds zum jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen halten. Bei zu veranlagenden Einkünften richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem Anteil des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes von steuerbegünstigten Anlegern am durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile während des Geschäftsjahres des Investmentfonds.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/8#abs-4 (4) Die Steuerbefreiung bei inländischen Beteiligungseinnahmen setzt voraus, dass der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt voraus, dass